Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz des Arbeitgebers

VonRA Moegelin

Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz des Arbeitgebers

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fist-2-300p_2xDas Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass das Hausrecht eines Arbeitgebers im Arbeitskampf nicht durch das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt ist. Demnach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nutzung von als Betriebsmittel angemietetem und nicht auch der Öffentlichkeit zugänglich gemachtem Parkraum durch die Gewerkschaft für Streikhandlungen zu dulden.

Der Entscheidung zugrunde lag die Klage eines Unternehmens gegen eine Gewerkschaft, die in 2015 Streikmaßnahmen unter anderem auf den vor dem Haupteingang des Betriebes befindlichen Pkw-Parkplatz in der Weise durchführte, dass streikende Beschäftigte der Klägerin und Gewerkschaftsfunktionäre vor den sogenannten Drehkreuzen des Haupteingangs stundenweise 12 große Trommeln und mehrere Sonnenschirme aufstellten und verschiedene Flugblätter verteilten, in denen Beschäftigte über den Arbeitskampf informiert und zum Streik aufgerufen wurden. Auch nach einer Aufforderung seitens der Klägerin, das Betriebsgelände zu verlassen, wurden die Streikaktionen dort fortgesetzt. An den beiden Streiktagen wurden arbeitswillige Beschäftigte nicht beim Zutritt zum Betriebsgebäude behindert.

Das LAG gab der Klage des Unternehmens auf Unterlassung statt. Es kann von der beklagten Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs., 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 3 GG verlangen, dass Streikmaßnahmen auf dem gesamten dem Mietvertrag unterliegenden Bereich einschließlich dem Pkw-Parkplatz unterbleiben.

Hinsichtlich des gesamten Betriebsgeländes steht der Klägerin das Hausrecht zu. Ein Ausschluss nach § 1004 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Denn sie ist nicht verpflichtet, die Nutzung des Parkplatzgeländes zu Zwecken des Arbeitskampfes zu dulden. Eine solche Duldungspflicht der Arbeitgeberin folgt namentlich nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der kollektiven Koalitionsfreiheit der Beklagten.

Wäre die Klägerin verpflichtet, die Nutzung dieser Fläche durch die Gewerkschaft zu Arbeitskampfmaßnahmen zu dulden, würde von ihr verlangt werden, an der eigenen streitbedingten Schädigung durch die Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken. Derartiges ist aber ausgeschlossen. Und etwas anderes folgt nicht aus dem durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Streikrecht der Gewerkschaft im Wege praktischer Konkordanz. Insbesondere die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme, um die es der Beklagten nach ihrer Einlassung vor allem geht, ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder und ist daher ausschließlich mit eigenen gewerkschaftlichen Mitteln zu verfolgen.

Eine Einschränkung des Hausrechts des Arbeitgebers in Abwägung mit Grundrechtspositionen der Gewerkschaft in sogenannter praktischer Konkurrenz kommt nur bei koalitionsspezifischen Betätigungen der Gewerkschaft (insbesondere Mitgliederwerbung) außerhalb von Arbeitskampfmaßnahmen in Betracht.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2016 – 41 Ca 15029/15)

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