Sorgfaltspflichten beim Silvester-Feuerwerk

VonRA Moegelin

Sorgfaltspflichten beim Silvester-Feuerwerk

Share

Fireworks-Remix-2015052712-300pxBesonders Jugendliche neigen zu Leichtsinn im Umgang mit Feuerwerkskörpern zu Silvester. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, zu stellen sind.

Zudem hatte das Gericht zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert.

Dem Fall zugrunde lagen Vorkommnisse in der Silvesternacht 2000/2001. Die 16 Jahre alte Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und zwar ein „Bienchen“, welches sich bestimmungsgemäß erst drehen, dann senkrecht aufsteigen und danach explodieren/versprühen sollte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Abgabe dieses „Bienchen“ nicht an Personen unter 18 Jahren erfolgen sollte. Zeugenaussagen haben ergeben, dass dieser Feuerwerkskörper in relativ kurzer Distanz zur Klägerin durch die Beklagte gezündet worden ist. Die Klägerin trug bei dem Vorfall einen leicht brennbaren Anorak.

Die Klägerin war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12 Jahre alt und Gymnasialschülerin. Sie erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades im Bereich beider Oberschenkelinnenseiten, des Unterbauches und im Genitalbereich (insgesamt ca. 10 % der Körperoberfläche). Es wurde unter anderem auch eine Hautverpflanzung durchgeführt. Die ambulanten Behandlungen dauern an wie auch die Krankengymnastik im Zusammenhang mit der umfangreichen Narbenbildung. Als Dauerschaden ist neben den physischen Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung (PCBS) in Form einer traumatischen Neurose eingetreten gemäß dem gerichtlich eingeholte Gutachten, ferner eine Dysthymie. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung ergibt sich insbesonder aus der verletzungsbedingten Behinderung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte deswegen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000 € zuerkannt bekommen.

Zu den Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt auch jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, gehört, dass die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß abgebrannt werden dürfen und besondere Witterungs- und Bodenbedingungen zu berücksichtigen sind.

Das Tragen ungeeigneter, leicht entzündlicher synthetischer Bekleidung beim Silvesterfeuerwerk kann dem durch einen Feuerwerkskörper Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zugerechnet werden, wenn die Schwere der Verletzungen maßgeblich daraus resultiert.

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 9.7.1985 Az. VI ZR 71/84). Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen (oder wie hier einem „ Bienchen „) völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH aaO). In der Silvesternacht sind darüber hinaus die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen (BGH aaO). Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftiger Weise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf (BGH aaO mwN). In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen – Grenzen die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.

Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden (50 %) bei der Entstehung des Schadens, insbesondere hinsichtlich des Schadensumfanges. Die Klägerin hat sich bewusst einer Gefährdung durch das Silvesterfeuerwerk ausgesetzt. Die flächenhaften Brandverletzungen sind danach auf die brennende Kleidung und nicht auf die unmittelbare Einwirkung des Feuerwerkskörpers zurückzuführen. Die von der Klägerin getragene Kleidung bestand aus einem synthetischen und damit leicht entzündlichen Material.

(Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2007 – 5 U 146/06)

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de