Plastinate der „Körperwelten“ und ihr Status als Leichen

VonRA Moegelin

Plastinate der „Körperwelten“ und ihr Status als Leichen

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santa_muerte„Dr. Tod“ Gunter von Hagens ist mit seinen plastinierten Leichen von Menschen und Tieren berühmt geworden. Eine geplante „Körperwelten“-Ausstellung im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz hatte das Bezirksamt untersagt, da es sich bei den Plastinaten nicht um Leichen im Sinne des Bestattungsgesetzes handele

§ 14 („Öffentliches Ausstellen von Leichen“) Bestattungsgesetz Berlin lautet:

 (1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

 (2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

Das Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper bedarf es in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz. (VG Berlin, vom 16. Dezember 2014 – 21 K 346.14).

Das Gericht sieht die Plastinate nicht als Leichen, sondern als „anatomische Präparate“ an und führt wie folgt aus:

Auch wenn die Plastinate nach dem Wortlaut des Gesetzes immer noch Leichen seien, habe der Gesetzgeber des Berliner Bestattungsgesetzes solche plastinierten Leichen nicht mit erfassen wollen. Das Gesetz ziele auf die schnelle Bestattung Verstorbener ab. Weil Plastinate aber einer Bestattung weder zugänglich noch hierfür vorgesehen seien, erstrecke sich das Gesetz hierauf nicht. Plastinate würden nicht verwesen und könnten damit nicht auf einem Friedhof bestattet werden. Eine Feuerbestattung scheide aus, weil sie in den derzeit bestehenden Krematorien nicht eingeäschert werden könnten. Die Ausstellung von Plastinaten entspreche den seit jeher existierenden öffentlichen Sammlungen anatomischer Präparate, deren Bestattung der Gesetzgeber ebenfalls nicht miterfassen wollte.

Die Ausstellung unterliege daher nur dem allgemeinen Ordnungsrecht, so dass die Behörde etwa bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung einschreiten könne; einen solchen Verstoß hätten andere Gerichte nur bei einzelnen Ausstellungsstücken wie dem Objekt „Schwebender Akt“ angenommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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