Kündigung nach Trunkenheitsfahrt mit Renn-Quad

VonRA Moegelin

Kündigung nach Trunkenheitsfahrt mit Renn-Quad

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atv-icon-300pxDie Kündigung eines Autoverkäufers, der mit 1,2 Promille erst nach einer Verfolgungsjagd durch die Polizei gestoppt werden konnte, wurde in der 1. Instanz bestätigt. Auch mit der Berufung konnte er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht abwenden.

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 bei einem Autohaus beschäftigt, das Sportwagen verkauft. Er war zuletzt mit dem Verkauf von Lamborghini betraut. Der Kläger fuhr in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille aufwies, mit einem Renn-Quad über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von Düsseldorf einem auf ihn zugelassenen Lamborghini hinterher. Beide Fahrzeuge waren mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und missachteten mehrere rote Ampeln. Nachdem die Polizei auf die Wagen aufmerksam geworden war, entkam der Lamborghini. Die Polizei verfolgte den Kläger über einige Kilometer, bis dem Renn-Quad das Benzin ausging. 2014 hatte der unter Alkoholeinfluss stehende Kläger einen Audi S3 seines Arbeitgebers so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand sowie eine Straßenbahnhaltestelle, eine Straßenlaterne und ein Bauzaun beschädigt wurden. Wegen dieses Vorfalls war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. 2009 hatte es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem der Kläger ein Fahrzeug seines Arbeitgebers wegen zu schnellen Fahrens beschädigte.

Das beklagte Autohaus kündigte dem Kläger am 24.03.2016 fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Die Arbeitgeberin meint, es sei ihr nicht zumutbar, den Kläger nach dem letzten Vorfall, bei dem es sich um ein illegales Straßenrennen gehandelt habe, weiter zu beschäftigen. Der Kläger behauptet, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den eigenen Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe den Wagen aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen, damit dieser Betriebstemperatur erreichte. Beide hätten sodann das WC benutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dieb des Fahrzeugs bemächtigt habe und dabei gewesen sei, mit diesem den Hof zu verlassen. Im Schockzustand habe er die Entscheidung getroffen, das sich in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. 2014 sei nicht sein geringer Blutalkoholgehalt, sondern Blitzeis die Unfallursache gewesen. Sein außerdienstliches Verhalten rechtfertige keine Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil dem Autohaus die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Das Motiv des Klägers für die Fahrt mit dem Renn-Quad sei unerheblich. Er habe durch eine Vielzahl von Rechtsverstößen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten außerhalb der Arbeitszeit begründe ernsthafte Zweifel an seiner Eignung als Sportwagenverkäufer. Er habe in dieser Eigenschaft stets Zugriff auf Fahrzeuge, so dass die reale Gefahr weiterer Vorfälle bestehe. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Kündigungsschutzklage weiter.

Die Parteien haben im Termin am 17.11.16 einen Vergleich geschlossen, der die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht und die noch offenen finanziellen Streitpunkte der Parteien (unter anderem Provisionen), regelt.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf – LAG 13 Sa 746/16; vgl. Pressemitteilungen vom 14.11.16 und 17.11.16 – Vorisntanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016 – 15 Ca 1769/16)

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