Hausverbot gegen Frauke Petry von der AfD nicht zulässig

VonRA Moegelin

Hausverbot gegen Frauke Petry von der AfD nicht zulässig

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1437962816-300pxDas Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 10.02.16 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage von Frau Dr. Petry gegen ein von der Stadt Augsburg verhängtes und für sofort vollziehbar erklärtes Hausverbot wiederhergestellt.

Dieses war im Zusammenhang mit dem geplanten Neujahrsempfang der „Alternative für Deutschland“ (AfD) ausgesprochen worden. Der Empfang soll am 12. Februar 2016 im Augsburger Rathaus stattfinden. Frau Dr. Petry ist als Rednerin angekündigt.

Nach Auffassung des Gerichts dürfte nach summarischer Prüfung das Hausverbot keinen rechtlichen Bestand haben. Ein Hausverbot sei nur zur Abwehr künftiger, nicht hinnehmbarer Störungen des ordnungsgemäßen Betriebs des Rathauses möglich. Es entspreche aber der bisher üblichen Handhabung und dem genehmigten Benutzungszweck, dass die Stadt Augsburg den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Repräsentationsräume des Rathauses zu Verfügung stellte. Dies gelte insbesondere auch zur Abhaltung von Neujahrsempfängen unter Teilnahme überörtlicher politischer Prominenz. Die von der Stadt Augsburg herangezogenen, politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen von Frau Dr. Petry könnten nicht als eine das Verbot rechtfertigende Störung des Dienstbetriebs gewertet werden. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen und die Parteienfreiheit seien Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder zu Straftaten aufrufen würden, im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig. Die Stadt Augsburg habe in ihrer Entscheidung diese vom Hausverbot betroffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gewürdigt. Den von der Stadt Augsburg zur Begründung herangezogenen möglichen Gefahren durch einen zu großen Besucherandrang, durch Gegendemonstranten oder von Schäden am Gebäude sei durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Auch sie könnten das Verbot nicht rechtfertigen.

Gegen den Beschluss – Au 7 S 16.189 – kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Der Eilantrag zweier Stadträte der AfD gegen den von der Stadt Augsburg ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung einer Nutzungserlaubnis und die damit verbundene Untersagungsverfügung ist bei Gericht heute Mittag eingegangen. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg beabsichtigt, bis spätestens Freitagvormittag über diesen Antrag zu entscheiden.

(vgl. Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 10. Februar 2016)

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