Bayern droht Bundesregierung mit Verfassungsbeschwerde

VonRA Moegelin

Bayern droht Bundesregierung mit Verfassungsbeschwerde

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1437962816-300pxAm 26.01.15 erhielt die Bundesregierung ein Schreiben, in dem das Land Bayern Maßnahmen zur Begrenzung der Flüchtlingszahlen einfordert. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wird der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht angedroht. Nach Ansicht des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, besteht hierfür Aussicht auf Erfolg.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen des Landes Bayern:

1. Kontrolle der deutschen Grenzübergänge

2. Sicherung der EU-Außengrenze

3. Obergrenze von 200.000 Flüchtlingen pro Jahr für Deutschland

4. Abweisen von Flüchtlingen, die aus einem sicheren Drittland kommen

Näheres zum Brief an Merkel findet sich auf der Seite der CSU: http://www.csu.de/aktuell/meldungen/januar-2016/brief-an-die-bundeskanzlerin/

Grundlage der Forderung aus Bayern ist das Gutachten von Udo di Fabio. Im Rahmen eines Bund-Länder-Streits hätte Bayern nach seiner überzeugenden Ansicht in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg.

Demnach bestehe eine Rechtspflicht der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, eine funktionsfähige, vertragsgemäße europäische Grenzsicherung (wieder)herzustellen und ein System kontrollierter Einwanderung mit gerechter Lastenverteilung zu erreichen. Zu Recht stellt Di Fabio in Frage ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist. Demokratie könne nur funktionieren, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern müsse das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, andererseits dürfe es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben. Das Grundgesetz setze die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Der Bund dürfe zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die EU übertragen, bleibe aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Verantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund sei demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist. Selbst wenn man Merkels Maßnahme der Grenzöffnung von August 2015 unter dem Gesichtspunkt des Notstands gerechtfertigt gewesen sollte, wäre nur eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen gewesen, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts (vgl: FAZ zum Gutachten von Di Fabio).

Dem Di-Fabio-Gutachten hat die Bundesregierung inhaltlich bislang nichts entgegenzusetzen. Lediglich ein Jurist und zwar Professor Bast, versucht in seinem Blog „Dem Freistaat zum Gefallen“ gegenzuhalten. Seine Argumente können jedoch nicht überzeugen.

Er stellt unter Nr. 1 Abs. 1 in Abrede, dass das Grundgesetz die Staatlichkeit der Bundesrepublik und damit auch die Integrität ihrer Staatsgrenzen voraussetzt. Anscheinend sei damit die Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht zu deren Schutz verpflichtet. Diese entnehrt jeder Sachgrundlage. Der Schutz der Staatlichkeit ist dem Grundgesetz immanent. Das folgt auch aus Art. 20 Abs. 4 GG, wonach gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, alle Deutsche das Recht zum Widerstand haben. Ohne Integrität der Staatsgrenzen ist die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht denkbar.

Weiter heißt es wörtlich unter Nr. 1 Abs. 2: „Entweder kann der Bund die Grenzen nicht kontrollieren, dann bringt eine solche Rechtspflicht nichts, weil sie sich nicht erfüllen ließe, oder aber der Bund öffnet die Grenzen freiwillig, dann erscheint es eigenartig, von einem Verlust der Staatlichkeit zu sprechen.“ Zutreffend stellt die FAZ hierzu in den Raum, ob keine staatlichen Handlungen vorstellbar seien, die eine staatliche Ordnung in Gefahr bringen können. Prof. Bast disqualifiziert sich mit dieser Aussage selbst. Mit dieser juristischen Spitzfindigkeit ließe sich nämlich jedwedes rechtsgrundlose staatliche Handeln legitimieren nach dem Motto „Jedes staatliche Handlen ist automatisch legitim“. Das ist exakt die Vorgehensweise eines totalitären Regimes.

Ob das Land Bayern seine Drohnung die Bundesregierung zu verklagen wahrmacht, bliebt abzuwarten. Eine politische Lösung erscheint denkbar, da das hemmungslose Offenhalten unserer Grenze immer weniger Unterstützer findet.

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