Angemessene Winterbekleidung für Wachpolizist

VonRA Moegelin

Angemessene Winterbekleidung für Wachpolizist

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Gerald-G-Police-manEin frierender Polizist aus Berlin verlangt auf gerichtlichem Wege die Bereitstellung besserer Winterkleidung für seinen Dienst als Wachpolizist. Er möchte unter anderem Winterstiefel mit dem Futtermaterial GORE-TEX und Thermo-Unterwäsche.

Der Kläger stützt seine Klage gegen das beklagte Land auf § 618 Abs. 1 BGB, der wie folgt regelt:       „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“

Die Klage ist in beiden Instanzen abgewiesen worden. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Daher ist das Stellen von Kleidung nicht isoliert im Hinblick auf bestimmte Temperaturen im Sommer oder im Winter zu bewerten, sondern in Abhängigkeit von der konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 2 Sa 19/14).

Der Kläger war nach den Feststellungen des Gerichts vor Wintertemperaturen unter anderem durch ein Postenhäuschen in dem er sich aufhalten konnte, geschützt. Er musste auch nicht seine gesamte Schicht in der Kälte verbringen, sondern verbrachte nach zwei Stunden außen vor dem zu bewachenden Objekt und eine Stunde im Objekt.

Das Gericht hielt ihn insoweit für geschützt, dass die vom Land Berlin für den Außendienst ausgegebene Winterkleidung ausreichend war. Er hatte zudem unstreitig für seine Streifentätigkeit einen Raum von 50 Meter Breite vor dem Grundstück zur Verfügung, auf dem er sich bewegen konnte. Gerade im Hinblick auf den Objektschutz eines Gebäudes sei das Streifegehen vor dem gesamten Gebäude Bestandteil der Schutzaufgabe und gleichzeitig wärmebildend.

Im Hinblick darauf waren nach Ansicht des Gerichts die dem Kläger zur Verfügung gestellten Ganzjahresstiefel, Funktionssocken und sonstige Kleidung nicht nur für kalte Temperaturen wie im Winter 2012/2013 ausreichend, sondern geeignet auch für warme Winter wie den vom 2013/2014, für den der Kläger mit einer sehr warmen einlagigen Kleidung eher gesundheitsschädigend ausgestattet worden wäre.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 2 Sa 19/14

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